Präventionsmaßnahmen NLZ

Umgang Spielregeln

Wir unterstützen vollumfänglich die vom ÖFB vorgegebenen Richtlinien zum Umgang mit Spielregeln. Dies spiegelt sich in unserem Verhalten wieder als auch im Verhalten unserer Mannschaften. Entsprechende Fortbildungsmaßnahmen werden hierzu von unserer Seite in regelmäßigen Abständen durchgeführt.

Richtlinien zum Antidoping

NEIN ZU DOPING!

Der Sport vermittelt Grundwerte, die in der Gesellschaft von elementarer Bedeutung sind. In kaum einem anderen gesellschaftlichen Bereich werden Werte wie Toleranz, das Prinzip der Chancengleichheit, das Leistungsprinzip und der Grundsatz der Fairness so konsequent vorgelebt, praktiziert und eingeübt wie im Sport.

Doping gefährdet nicht nur diese positiven Grundwerte sondern auch den gesamten Sport, wodurch dieser seinen Sinn und seinen Reiz verliert. Das kann auch unmittelbare Auswirkungen auf den Breiten- und Freizeitsport haben, vor allem aber auf den Jugendsport. Denn vielen Jugendlichen, aber auch Freizeitsportlern ist der Topathlet das Vorbild, dem sie nacheifern.

Für alle Spieler der Akademie gilt die Selbstverpflichtung, auf jede Art von Doping zu verzichten.


Richtlinien zu Integrität

Wir unterstützen vollumfänglich die vom ÖFB vorgegebenen Richtlinien zum Umgang ´Integrität´. Dies spiegelt sich in unserem Verhalten wieder als auch im Verhalten unserer Mannschaften. Entsprechende Fortbildungsmaßnahmen werden hierzu von unserer Seite in regelmäßigen Abständen durchgeführt.


Richtlinien zu Antirassismus

Wir unterstützen vollumfänglich die vom ÖFB vorgegebenen Richtlinien zum Thema ´Antirassismus´. Dies spiegelt sich in unserem Verhalten wieder als auch im Verhalten unserer Mannschaften. Entsprechende Fortbildungsmaßnahmen werden hierzu von unserer Seite in regelmäßigen Abständen durchgeführt.


Richtlinien zu Spiel- und Wettmanipulation

Sportwetten sind ein fester Bestandteil des Fußballs geworden. Um eine Wette möglichst sicher zu gewinnen, versuchen manche Personen mit kriminellen Mitteln, den Verlauf eines Spiels und die Wettquoten zu beeinflussen. Wir informieren vor allem junge Spieler frühzeitig und vorbeugend über die Hintergründe und Gefahren von Spielsucht und Manipulation und klären diese auf. Unsere Akademie verpflichtet sich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gemeinsam gegen Spiel- und Wettmanipulation vorzugehen.


Selbstverpflichtungserklärung der Akademie im Rahmen der Kampagne „Nein! zu  Diskriminierung und Gewalt“

Unter dem Motto „Nein! Zu Diskriminierung und Gewalt“ übernehmen wir die Verantwortung für die Frage, wie wir miteinander umgehen wollen.

Unser grundlegendes Ziel ist es, Angebote für alle diejenigen Akteure im Fußball (Vereine, Spieler, Schiedsrichter und andere) und Projekte rund um den Fußball zu unterstützen, die sich für die Themen Gewaltprävention, Integration, Toleranz und Fair Play engagieren möchten.

Die Selbstverpflichtungserklärung unserer Akademie im Rahmen der Kampagne „Nein! Zu Diskriminierung und Gewalt“ lautet:

Hiermit verurteilen wir Diskriminierung und Gewalt. Jeder Mensch hat ein Recht darauf, unabhängig von seiner Kultur, Hautfarbe, Muttersprache, sexuellen Neigung und Religion auf Freiheit. Wer diesen Grundsatz bestreitet und sich rassistisch verhält, hat in unserer Fußballgemeinschaft keinen Platz.

Diese Selbstverpflichtung ist bindend für alle Trainer, Spieler und Mitarbeiter und alle anderen in der Akademie engagierten Personen.


Covid Präventionskonzept

Im Büro der Akademieleitung liegt ein Präventionskonzept für Covid auf, sollte es Maßnahmen der Regierung geben. 


Konzept Kinderschutz

Die nachfolgenden Hinweise sollen dem Verein im Verdachtsfall helfen, schnell und sicher geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem gebotenen Schutz der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen in bestmöglicher Weise gerecht zu werden.

 

01 – AUFGABEN DES ANSPRECHPARTNERS (ANLAUFSTELLE)

Erstkontakt – Der Ansprechpartner Mario Proprentner , Tel. 0043-664-1459018 steht allen Beteiligten als erste Anlaufstelle zur Verfügung, z.B. zur Aufnahme von Beschwerden, Sorgen und Ängsten und Weiterleitung dieser an die richtigen Stellen.

 

Eigene Konfliktlösung – Einfache Konflikte, z.B. eine Beschwerde über grenzverletzende Ausdrucksweisen eines Trainers, kann der Ansprechpartner z.B. durch das Moderieren eines Gesprächs oder die Vermittlung einer Weiterbildung selber lösen. 

 

Externe Stellen einschalten – Bei einem ernsten Konflikt oder gar dem Verdacht strafbaren Handelns darf der Ansprechpartner selber unter keinen Umständen tätig werden. Seine Aufgabe

besteht einzig und allein darin, unverzüglich die Anlaufstelle des Landesverbandes oder – nach eigener Wahl – eine andere externe Anlaufstelle (z.B. LSB, Opferschutzorganisation) oder unmittelbar die Polizei einzuschalten. Alle weiteren Schritte erfolgen durch diese. 

 

02 – GRUNDSÄTZE DES VERFAHRENS 

Wird ein Verdacht gegen eine konkrete Person bekannt, gelten einige wenige, aber wichtige Grundsätze, die ab dem ersten Moment bei allen Veranlassungen zu beachten sind:

Opferschutz – Das Opfer steht im Mittelpunkt der Sorge. Es muss alles unterbleiben, was dem Opfer schaden und eine weitere Traumatisierung auslösen könnte.

Beschleunigung – In einem Krisenfall können schon Stunden zählen. Lieber zehnmal zu viel externe Hilfe holen als einmal zu wenig. 

Vertraulichkeit – Die Weitergabe von Informationen an unbeteiligte Dritte (andere Trainer, Presse) oder gar den potenziellen Täter kann weitere Ermittlungen, z.B. durch Polizei oder Staatsanwaltschaften, gefährden. Informiert werden sollte aber stets der im Vorstand sitzende Vereinsverantwortliche für den Kinderschutz.  Persönlichkeitsschutz – Solange nichts bewiesen ist, muss jede Äußerung über die Verdachtsmomente gegenüber Dritten unterbleiben. Auch die Rechte des (möglichen) Täters müssen beachtet werden.

 

03 – SACHVERHALTSERMITTLUNGEN 

In Fällen einfacher (z.B. verbaler) Grenzverletzung ohne die Möglichkeit einer Straftat.  Bevor der Ansprechpartner tätig wird, z.B. ein Gespräch mit dem Grenzverletzenden führt, sollte

versucht werden, die Angaben des Anzeigenden so weit wie möglich zu bestätigen. Hierbei kann es erforderlich sein, Gespräche mit Dritten (Zeugen) zu führen. Diesen sollte deutlich gemacht werden, dass es zunächst um die wertfreie und ergebnisoffene Klärung bzw. Bestätigung eines Sachverhalts geht und keinesfalls um eine Vorverurteilung.  In allen anderen Fällen – Eigene Ermittlungen des Ansprechpartners können den Täter aufmerksam machen und motivieren, Beweise zu vernichten. Selbst wenn nur Zeugen befragt werden, kann dies dazu führen, dass diese Zeugen für ein späteres Strafverfahren nicht mehr in Betracht kommen. Eigene Ermittlungen des Ansprechpartners müssen daher unbedingt unterbleiben.

 

04 – SICHERUNG UND DOKUMENTATION 

Über alle Gespräche und jede Veranlassung, die der Ansprechpartner trifft, sollte ein Vermerk mit mindestens den folgenden Inhalten erstellt werden:

• Datum, Uhrzeit

• Gesprächspartner

• Inhalte des Gesprächs

• ggf. weitere sich hieraus ergebende Schritte und Veranlassungen 

Der Vermerk sollte sicher archiviert und selbstverständlich jedem Zugriff Dritter entzogen werden. Gleiches gilt für sonstige Beweismittel, wie Schriftstücke und die Dokumentation von E-Mails.

!Grundsätzlich gilt im Zweifel: Kinderschutz geht vor Täterschutz!

 

05 – SOFORTMASSNAHMEN 

In Fällen einfacher, z.B. verbaler Grenzverletzung ohne die Möglichkeit einer Straftat – In Fällen einfacher Grenzverletzung sind in der Regel keine Sofortmaßnahmen nötig, zumal das abschließende klärende Gespräch mit dem Grenzverletzenden kurzfristig geführt werden sollte.  In allen anderen Fällen – Alle vereinsinternen Maßnahmen sollten ausschließlich in Absprache

mit der Anlaufstelle des Landesverbandes erfolgen. Einerseits droht stets eine Vereitelung möglicher Ermittlungen gegen den Täter. Andererseits sind jederzeit die Opferinteressen zu beachten.

Unter Wahrung der Diskretion sollten bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte umgehende Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, um einen weiteren Kontakt des Beschuldigten mit den

Kindern zu verhindern, z.B. indem für eine zufällig erscheinende Anwesenheit eines Vereinsvertreters bei dem Training gesorgt wird. 

 

06 – ABSCHLIESSENDE VERANLASSUNG

In Fällen einfacher, z.B. verbaler Grenzverletzung ohne die Möglichkeit einer Straftat – Nach der Klärung des Sachverhalts sollte umgehend ein Gespräch mit dem Betroffenen stattfinden. Neben dem Ansprechpartner sollte ein Vertreter des Vorstandes teilnehmen, z.B. der Vereinsverantwortliche für Kinderschutz. Dabei sollte der Grenzverletzende sachlich und ohne Aggressivität mit dem Sachverhalt konfrontiert und zunächst um eine eigene Darstellung des Sachverhalts gebeten werden. Widersprechen sich seine Darstellung und die des Opfers oder der Zeugen, sollten dem Grenzverletzer diese Aussagen vorgehalten werden.

 Zur sinnvollen Bewertung gehört die Beantwortung der folgenden Fragen:

• Was genau ist passiert?

• Gibt es im Verein verlässliche Regeln für das Verhalten in einem solchen Fall?

• Hat der Betroffene gegen diese Regeln verstoßen?

• Warum hat er gegen diese Regelung verstoßen?

Am Ende des Gesprächs sollten konkrete Vereinbarungen stehen, um den Vorgang abschließen zu

können, z.B.:

• Die Vereinbarung, ein gemeinsames Gespräch mit dem Opfer zu führen, in dem sich der

   Grenzverletzende entschuldigen kann

• Die schriftliche Verpflichtung des Grenzverletzenden, die gesetzten Regeln zukünftig einzuhalten

• Die konkrete Aussage des Vereins, welche Sanktionen im Falle einer Wiederholung greifen

 

IN ALLEN ANDEREN FÄLLEN – Alle weiteren Veranlassungen sollten ausschließlich in Absprache mit den externen Anlaufstellen und ggf. der Polizei und Staatsanwaltschaft getroffen werden.

 

07 – RECHTSBERATUNG

Da der Bereich einer etwaigen Kindeswohlgefährdung sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex ist und zudem erhebliche Auswirkungen für den Verein nach sich ziehen kann, sollten möglichst frühzeitig eine ausführliche Beratung, z.B. durch die Anlaufstellen  gemäß seinem Interventionsplans, in Anspruch genommen werden. 

 

08 – KOOPERATION MIT STAATLICHEN ERMITTLUNGSBEHÖRDEN UND DEM LANDESVERBAND

Sofern auch nur der geringste Verdacht der Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht, muss unverzüglich gehandelt werden. Die Beiziehung staatlicher Ermittlungsbehörden, sinnvollerweise

unter Vermittlung durch den Landesverband, ist in derartigen Fällen notwendig. Anderenfalls droht dem Verein nicht nur der Vorwurf der Vertuschung, sondern auch eine Mitverantwortung für etwaige Wiederholungsfälle.  Im Falle des Aktivwerdens durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft sollte der Verein mit dieser Behörde kooperieren, da eine abgestimmte Zusammenarbeit unabdingbar ist. Jede Gefährdung staatlicher Ermittlungshandlungen ist dabei zu vermeiden. Dies bedeutet, dass der Verein bei jeglichem Vorgehen zum „Stillhalten“ angehalten ist, bevor nicht eine „Freigabe“ seitens der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft erfolgte. 

 

09 – KONTAKTE GEGENÜBER MEDIENVERTRETERN UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT 

Im Falle eines Vorfalls, der sich nicht in einer einfachen Grenzverletzung erschöpft, sollten Kontakte gegenüber Medienvertretern ausschließlich unter Inanspruchnahme des Rats und der Beratung durch die Kooperationspartner und entsprechenden Anlaufstellen erfolgen. 

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